Juhu! Die Bewerbungsunterlagen haben dem Personaler gefallen, du wirst zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Jetzt kann eigentlich nichts mehr schiefgehen. Du bist top vorbereitet und fühlst dich wohl in deinem Outfit. Doch dann werden plötzlich Fragen gestellt, die dir reichlich komisch vorkommen und womöglich nichts mit dem ausgeschriebenen Job zu tun haben. Aber keine Panik – du musst im Bewerbungsgespräch nicht jede Frage (wahrheitsgemäß) beantworten.
Wenn der Personaler unzulässige Fragen stellt, könntest du ihn darauf hinweisen und das Gespräch ohne eine Antwort auf diese Frage weiterführen. Das ist aber im Bewerbungsgespräch nicht wirklich zu empfehlen. Keine Antwort ist nämlich auch eine Antwort und bedeutet in der Regel nichts Gutes für deine Chancen auf den Arbeitsplatz. In einer solchen Situation hast du das „Recht zur Lüge“, das sich aus dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt.
Was bedeutet unzulässig?
Eine Frage an den Bewerber ist dann unzulässig, wenn sie schlicht nichts mit der künftigen Tätigkeit zu tun hat. Die Grenze zur Unzulässigkeit kann also sehr unterschiedlich gezogen werden. Immer unzulässig sind Fragen zu einer (geplanten) Schwangerschaft, zur Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, Partei oder Gewerkschaft, zu deinen finanziellen Verhältnissen und zum letzten Verdienst sowie zu deinem Gesundheitszustand. Auch persönliche Daten von Verwandten dürfen nicht erfragt werden.
Um Diskriminierung zu vermeiden, darf nicht nach deiner Rasse, deiner ethnischen Herkunft, deinem Alter oder deiner sexuellen Identität gefragt werden. Fragen nach einer Behinderung sind nur zulässig, wenn sie deine arbeitsrechtlichen Pflichten beeinträchtigen würden. Auf all diese Fragen musst du nicht antworten und kannst den Arbeitgeber auch anlügen. Kommt die Lüge im Nachhinein doch ans Licht, darf es für den Arbeitnehmer keine negativen arbeitsrechtlichen Folgen haben.
Achtung: Es gibt Ausnahmen
Es gibt Situationen und Berufe, in denen die eigentlich unzulässigen Fragen eben doch erlaubt sind. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage haben. Wenn du dich zum Beispiel für einen Job in einer Bank oder als Kassierer bewirbst, musst du dem Arbeitgeber zu seinem eigenen Schutz sagen, ob du eine Vorstrafe im Bereich der Vermögensdelikte hast. Hier geht es um Vergehen wie Diebstahl oder Veruntreuung.
Wenn du sehr schwere körperlich Arbeit leisten musst, darf dein Arbeitgeber auch nach deiner Gesundheit fragen. Wer mit Lebensmitteln arbeitet, muss wahrheitsgemäß Auskunft über den Gesundheitszustand geben, sogar ein Gesundheitszeugnis abgeben. In Tendenzbetrieben muss die Frage nach Partei-, Gewerkschafts- oder Religionszugehörigkeit beantwortet werden. Die politische oder religiöse Einstellung gehört dazu, wenn man für eine Partei, Gewerkschaft oder die Kirche arbeitet.
Was tun, wenn gefragt wird?
Statt dem Personaler zu sagen, dass seine Frage unzulässig ist und du sie nicht beantworten wirst, solltest du lieber versuchen, so souverän zu antworten wie es geht. Das heißt: Du sagst dem Personaler, was er höchstwahrscheinlich hören will und lieferst gleich noch eine glaubwürdige Begründung. Auf die Frage ob du schwanger bist, sagst du nicht nur „Nein“, sondern „Nein, mein Partner und ich haben das in absehbarer Zeit auch nicht geplant.“ Bist du schwanger und wirst eingestellt, kann dir nichts passieren.
Du siehst, im Bewerbungsgespräch musst du dir nicht alle Fragen gefallen lassen. Eine kleine Notlüge ist durchaus in Ordnung, wenn der Personaler nach Dingen fragt, die ihn nichts angehen. Von anderen Lügen im Bewerbungsgespräch raten wir dir jedoch dringend ab, auch wenn dein Lebenslauf und deine Qualifikationen dann vielleicht interessanter wirken. Solche Lügen kommen immer raus, können dich den Job kosten und ein übles Nachspiel haben.